Gemeinden haften für Unfälle
Gemeinden haften für Unfälle auf eisglatten Fahrbahnen, wenn sie ihre Streupflicht vernachlässigen. Ein Taxifahrer, der nachts auf einer glatten Autobahnbrücke verunglückt war, verklagte die Gemeinde. Die hatte nur morgens streuen lassen, obwohl wegen Tauwetter mit überfrierender Nässe zu rechnen war. Das Gericht sah eine Streupflichtverletzung, aber auch eine Mitschuld des Mannes, da er für die Witterungsverhältnisse zu flott gefahren sei. Daher wurden seine Ansprüche nur zur Hälfte erfüllt (OLG Hamm, Aktenzeichen: 9 U 169/04, ADAJUR-Dokument Nr. 70 758
Glitschiges Herbstlaub muss weg!
Gemeinde kann Hauseigentümer Reinigungskosten aufbrummen. Zugegeben, es ist keine angenehme Arbeit, im Herbst alle paar Tage das Herhabgefallene Laub auf dem Bürgersteig zusammenzurechen. Eine Gemeinde hat allerdings das Recht, dies von den Hauseigentümern zu verlangen. Kommen die Bürger dieser Aufgabe nicht nach, dann müssen sie nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit finanziellen Konsequenzen rechnen. In diesem Fall darf die Kommune die Kosten fürs Laubsammeln umlegen. Ein Grundstücksbesitzer lag im Streit mit seiner Stadtverwaltung. Nach Meinung der Beamten kümmerte er sich zu wenig um die Blätter, die im Herbst von den Bäumen auf seinen Teil des Bürgersteigs herabfielen. Damit schuf er eine Gefahr für alle Passanten, die auf der glitschigen Unterlage hätten ausrutschen können. Eines Tages beauftragte die Kommune deswegen eine professionelle Reinigungsfirma, die den Gehweg zuverlässig säubern sollte. Die Rechnung dafür wurde dem Anwohner geschickt. Der aber wollte nicht bezahlen und verwies unter anderem darauf, dass das Laub von gemeindeeigenen Bäumen stamme. Dafür sei er doch nicht verantwortlich zu machen, argumentierte er. Die Juristen des Verwaltungsgerichtes Lüneburg stellten sich auf die Seite der Stadtverwaltung. Im konkreten Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass die Blätter nicht von den Bäumen des Bürgers herab gefallen seien. Sie befanden sich nun eben mal auf dem Teil des Gehwegs, für den der Grundstückseigentümer verantwortlich sei - ähnlich wie beim Schneeräumen. Erledige er seine Aufgaben nicht zuverlässig, dann dürfe die Kommune fremde Kräfte betrauen und die Rechnung anschließend weiterreichen. VERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG, AKTENZEICHEN: 5 A 127/01
Ein Eigentümer ist für sein
Grundstück verkehrssicherungspflichtig:
Er hat dafür zu sorgen, dass von dem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen. (OLG Zweibrücken (Aktenzeichen: 1 U 178/92). Allerdings entsteht die Streupflicht erst bei konkreter Glatteisgefahr. Der Eigentümer ist daher nicht verpflichtet, Vorsorgemaßnahmen gegen eine nur drohende Vereisung zu treffen, urteilten die Oberlandesgerichte München (AZ: 1 U 5659/93) und Hamm (AZ:9 U 193/91) sowie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (AZ: III ZR 54/84). Eine Ausnahme kann nach Meinung des OLG Frankfurt jedoch gelten, wenn die Wetterlage zu vorbeugenden Kontrollen Anlass gibt (AZ: 1 U 112/84). Für den Streupflichtigen von besonderer Bedeutung ist die Frage, von welchem Zeitpunkt an er streuen muss. Zum Teil ist dies in den einschlägigen Satzungen der Kommunen ausdrücklich festgelegt. Ist dies nicht der Fall, so geht der BGH davon aus, dass die Streupflicht mit dem Aufkommen des Berufsverkehrs gegen 7 Uhr beginnt und am Abend gegen 20 Uhr endet. (AZ: VI ZR 125/83). Daher muss nach Meinung des Landgerichts Mainz für einen Zeitungszusteller nicht schon vor 7 Uhr gestreut werden. (AZ: 9 O 233/92).
Zu beachten ist allerdings, dass es nach Auffassung der Gerichte mit dem einmaligen Streuen oder Schneeräumen nicht immer getan ist. So fordert der BGH eine Wiederholung, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat (AZ: III ZR 123/86). Nur bei extremen Wetterlagen dürfte auf wiederholte Streuversuche verrichtet werden - wenn anzunehmen ist, dass die Maßnahmen wirkungslos blieben. Allerdings ist bei dieser Frage Vorsicht geboten: Denn der Streupflichtige muss die Wirkungslosigkeit beweisen können, so dass Landgericht Berlin (AZ: 58 S 549/97). Außerdem entbinden nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (AZ: 9 U 5915/97) und der OLG Saarbrücken (AZ: 1 U 630/98) und Düsseldorf (AZ: 22 U 154/97) Eisregen und gefrierender Sprühregen den Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres von seiner Streupflicht. Großzügiger sind die Gerichte beim Schneeräumen. Bei starkem Schneefall müsse nicht sofort mit dem Räumen und Streuen begonnen werden, urteilten die OLG Naumburg (AZ: 12 U 144/99) und Brandenburg (AZ: 2 U 11/99). Eine so genannte gesteigerte Streupflicht besteht nach der Rechtsprechung des BGH bei Grundstücken mit Einrichtungen, die einen starken Besucherverkehr mit sich bringen wie Gast- und Sportstätten, Theatern, Kinos und Gaststätten (AZ: VI ZR 4/92). Bei solchen Grundstücken könne sogar die Verpflichtung bestehen, auch während der Nachtzeit zu streuen. BGH (AZ: III ZR 137/84).
Grundstückseigentümer sind in der Praxis aber nicht nur für ihren eigenen Grund und Boden verantwortlich,
sondern Sie müssen oft auch die vor ihrem Grundstück verlaufenden gemeindlichen Gehwege streuen. Nach geltendem Recht können die Gemeinden diese Pflicht per Satzung auf die Bürger übertragen. Jedoch ist nach Ansicht des BGH die Kommune damit nicht völlig aus der Pflicht. Vielmehr habe sie zu überwachen, ob ihre Satzung eingehalten wird (AZ: III ZR 134/91). Umgekehrt kann aber auch der Grundstückseigentümer die Streu- und Räumpflicht auf einen anderen übertragen, beispielsweise einen Mieter oder einen Nachbarn. Dann aber gilt nach der Rechtssprechung des BGH (AZ: VI ZR 49/83) und der OLG Hamm (AZ: 13 U 41/99), Celle (AZ: 9 U 15/97) und Köln (AZ: 19 U 37/95) ebenfalls, dass er die Einhaltung der vom Mieter übernommenen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen hat. Die Übertragung der Streupflicht auf einen Nachbarn setzt eine klare Absprache voraus. Nur dann haftet der Nachbar im Fall eines Unfalles in vollem Umfang. Springt der Nachbar dagegen lediglich aus Gefälligkeit ein, so sind nach der Rechtssprechung die Unentgeltlichkeit der Leistung und die Gefälligkeit ein Indiz für eine Haftungsbegrenzung. Der Nachbar haftet dann nur im Falle grober Fahrlässigkeit, urteilte das OLG Frankfurt (AZ: 16 U 213/96).
Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen,
die für sie die Räum- und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn der Streupflichtige in den Wintermonaten in Urlaub fährt.(Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 26 U 44/94)
Wer sich ohne Not der von ihm erkannten totalen Glatteisgefahr auf dem Bürgersteig aussetzt, trägt ein so hohes Maß an Mitverschulden, dass er seinen Schaden selbst tragen muss. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 9 U 217/97)
Streit ums Salz - bei Glatteis unverzichtbar.
Bei gefrierendem Regen reicht es nach einem Urteil des Amtsgerichts München nicht aus, wenn an der Ausfahrtsrampe einer Tiefgarage nur Split gestreut wird. Falls sich Glatteis gebildet hat, muss demnach auch Streusalz zum Auftauen verwendet werden. Nach der Entscheidung muss der zuständige Hausmeister einem Autofahrer einen Unfallschaden von rund 4000 Mark ersetzen. Dessen Wagen war bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage wegen Eisglätte zurück gerutscht und unter das sich wieder schließende Rolltor geraten. Der Hausmeister hatte als Subunternehmer einer Winterdienst-Firma vertraglich das Streuen für diese Garageneinfahrt übernommen. Vergeblich machte er geltend, der Schaden des Autofahrers sei durch einen Fahrfehler entstanden. Er habe am frühen Morgen die Rampe von Schnee und Glätte befreit und Split gestreut. Zwei Stunden später kam es zu dem Unfall. Mehrere Zeugen bestätigten, dass die Ausfahrt spiegelglatt war. Ein Gutachter des Deutschen Wetterdienstes erläuterte, dass gefrierender Regen zu ständig neuer Glatteisbildung führe. Abstumpfende Streumittel wie Split oder Sand sind demnach in der Regel schon nach kurzer Zeit von neuem Eis überdeckt. Ein Winterdienst-Experte sagte dem Gericht, bei der ersten Streuung am frühen Morgen hätte ausreichend Salz gestreut werden müssen, um die vorhandene Eisschicht aufzutauen sowie ein erneutes Anfrieren des Regens zu verhindern. Eine Streumenge von 50 Gramm pro Quadratmeter hätte demnach noch drei Stunden später Wirkung gezeigt. Diese Menge liege bei derartigen Wetterlagen im Bereich des Üblichen, erläuterte der Experte. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 261 C 11411/98)
Ein Postbote war gerade dabei...
Ein Postbote war gerade dabei, ein Paket abzuliefern, als es passierte. Er hatte sein Auto verlassen und den Bürgersteig betreten, als er am Bordstein auf Glatteis ausrutschte und sich verletzte. Der Kunde sollte dafür haften, weil er nicht ordentlich geräumt hatte. So einfach geht es nicht, beschieden die Richter. Zwar besteht eine grundsätzliche Räumpflicht, doch damit ist nicht die gesamte Breite des Gehweges gemeint. Es reicht, wenn eine 100 bis 120 Zentimeter breite Schneise von Schnee und Eis befreit wird - so dass gerade noch zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen können. Der Weg für Autofahrer vom Straßenrand zum geräumten Pfad gehöre nicht dazu. (Oberlandesgericht Nürnberg, AZ 6 U 2402/00).
Grenzen der Räumpflicht bei fortdauerndem Schneefall
Wurde nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut, so kann auch bei tagsüber andauerndem Schneefall mit zwischenzeitlichen Schneepausen keine kontinuierliche Fortsetzung der Schneeräumung verlangt werden; grundsätzlich reicht es jedenfalls aus, wenn mittags nachgeräumt und -gestreut wird. LG Bochum, Urteil vom 15.6.2004 AZ 2 O 102/04
Streupflicht trotz Dauerschneefall und Eisregen
Ein Mann war auf einem Privatgrundstück auf eisglatter Fläche gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Er verklagte den Hauseigentümer. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er nicht ordnungsgemäß gestreut habe. Der hielt entgegen, dass angesichts des Dauerregens bei Minusgraden ein Streuen sinnlos gewesen wäre. Es treffe ihn daher kein Verschulden an dem Sturz. Dies sah das Oberlandgericht Saarbrücken anders. Der Hauseigentümer habe nicht nachweisen können, dass ein Streuen tatsächlich sinnlos gewesen wäre. Er müsse zwar keine unzumutbaren oder nutzlosen Maßnahmen ergreifen, sofern aber das Streugut die Gefahr des Ausrutschens zumindest verringern könne, bleibe auch die Streupflicht bestehen. ( Oberlandgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 1 U 630/98 )
Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des Schnee- falls beziehungsweise dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und gegebenenfalls im Laufe des Tages erneut seiner Räum- und Streupflicht nachkommen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 49/83)
Schnee und Eis
Nach heftigen Schneefällen räumte der Hausmeister frühmorgens gründlich den Vorplatz vor einem Haus mit Imbissladen. Nur eine kleine Eisfläche (mit einem Durchmesser von etwa 20 Zentimetern) blieb übrig. Ausgerechnet dort stürzte an dem sehr kalten Tag gegen 16 Uhr ein Fußgänger und verletzte sich. Von den Hauseigentümern verlangte er Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Oldenburg machte da nicht mit und wurde vom Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung bestätigt. Einem Grundstückseigentümer sei es nicht zuzumuten, an Frosttagen die bereits freigeschaufelte Fläche vor dem Haus auch noch auf kleinste glatte Stellen - verursacht zum Beispiel durch das Tropfwasser abgestellter Fahrzeuge - abzusuchen. Wenn man einen vernünftigen Maßstab anlege, habe der von den Hausbesitzern mit dem Räumen beauftragte Hausmeister sehr wohl die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt. Streupflicht bedeutet nämlich nicht, dafür zu sorgen, dass kein Verkehrsteilnehmer ausgleiten könne. Vielmehr seien Wege nur so weit zu räumen und zu streuen, dass sie von Hausbewohnern oder Passanten bei entsprechender Aufmerksamkeit gefahrlos zu benutzen seien. Angesichts der "winterlichen Witterungslage" hätte der Fußgänger besser aufpassen müssen, dann hätte er die kleine Eisfläche leicht sehen und umgehen können. (Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen 12 U 80/97) (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 75/98)
Glatteis: Passant muss aufpassen
Fußgänger, die auf einem nicht gestreuten Gehweg stürzen, können von dem nachlässigen Hausbesitzer lediglich 50 Prozent Schadensersatz fordern. Grund: Sie selbst hätten ebenfalls aufpassen müssen. THÜRINGER OBERLANDESGERICHT, AKTENZEICHEN 4 U 646/04